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Weitere Artikel - April 2020:
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Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen
Weitreichende Änderungen im Zivilrecht
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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Schreiben Spitzenverband der GKV
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Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise
Finanzämter helfen mit Steuerstundungen
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Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.
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Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick
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Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
Kurzarbeitergeld
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Grundrente ab 2021
Gesetzentwurf der Bundesregierung
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ElsterFormular nur noch bis Jahresende
Einstellung der Website zum Jahresende
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Kleinbetragsrentenabfindung
Anpassung des BMF-Schreibens
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Werbeleistungen für den Arbeitgeber
Neue FG-Rechtsprechung
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Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung
Anpassung der Zuschlagssätze zum 1.1.2020
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Vorabpauschale Basiszins 2020
Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
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Durchschnittswerte zählen nicht!
Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
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Mietpreisbremse
Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt.
Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
Allgemeine Vorbeugemaßnahmen
Um die Ausbreitung von Coronaviren einzudämmen sollten im Unternehmen u. a. folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Persönliche Hygiene
- Gründliches (mind. 20 – 30 Sekunden langes) Händewaschen mit geeigneten Hygieneprodukten
- Auf Handschlag zur Begrüßung verzichten
- Niesen und Husten nur in Einmalpapiertaschentücher und unmittelbare Entsorgung in einem Papierkorb mit Abdeckung
- Berührungen der Schleimhäute (Mund, Nase, Augen) mit den Händen vermeiden
- Engen Kontakt zu Kollegen vermeiden und ggf. Arbeitsplätze auseinander stellen
- Arbeitsplätze regelmäßig reinigen oder desinfizieren und intensiv lüften
- Benutzung von Pausenräumen und Gemeinschaftseinrichtungen unterlassen oder nur einzeln nutzen
- Nutzung der Treppe anstelle des Aufzugs und Vermeidung der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
- Modalitäten eines allenfalls eingerichteten Kantinenbetriebes prüfen und ggf. auf die Ausgabe von Lunchpaketen umstellen
- Gebrauch von Atemschutzmasken und Schulungen über das korrekte Tragen solcher Masken veranstalten. Masken nach längerer Nutzung austauschen. Einsatz nur bei Bedarf. Atemschutzmasken der Klasse FFP bereitstellen und Modalitäten für deren Ausgabe (z. B. am Betriebseingang) festlegen. Nutzungsanweisungen geben.
- Sicherstellung des Heimtransports erkrankter Mitarbeiter bei plötzlichem Krankheitsbeginn
- Organisation von Fahrgemeinschaften, Hol- und Bringdiensten für Mitarbeiter zur Vermeidung erhöhter Ansteckungsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln
Zur Aufrechterhaltung des Betriebs sollten u.a. zwei wichtige Vorkehrungen getroffen werden:
- Festlegung unabdingbarer Aufgaben und Prozesse sowie diverser innerbetrieblicher Abläufe, die ständig überwacht werden müssen bzw. nicht unterbrochen werden können
- Festlegung der unbedingt notwendigen Mitarbeiter (Schlüsselpersonal) und deren Vertretungspersonen. Einarbeitung der Vertreter und ggf. Aktivierung zusätzlicher Personalreserven
Stand: 18. März 2020