Ausgabe:
Weitere Artikel - April 2020:
-
Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
-
Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen
Weitreichende Änderungen im Zivilrecht
-
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Schreiben Spitzenverband der GKV
-
Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise
Finanzämter helfen mit Steuerstundungen
-
Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.
-
Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
Allgemeine Vorbeugemaßnahmen
-
Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick
-
Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
Kurzarbeitergeld
-
Grundrente ab 2021
Gesetzentwurf der Bundesregierung
-
ElsterFormular nur noch bis Jahresende
Einstellung der Website zum Jahresende
-
Kleinbetragsrentenabfindung
Anpassung des BMF-Schreibens
-
Werbeleistungen für den Arbeitgeber
Neue FG-Rechtsprechung
-
Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung
Anpassung der Zuschlagssätze zum 1.1.2020
-
Vorabpauschale Basiszins 2020
Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
-
Durchschnittswerte zählen nicht!
Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Mietpreisbremse
Mietpreisbremse
Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Folge der Mietpreisbremse ist, dass wenn eine Wohnung neu vermietet wird, die Miete in der Regel höchstens 10 % höher sein darf als die Miete einer vergleichbaren Wohnung. Zunächst sollten die Regelungen nur fünf Jahre bis Ende 2020 gelten.
Verlängerung bis 2025
Im Februar 2020 hat der Bundestag dem „Gesetzentwurf der Regierung zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ zugestimmt (Entwurf v. 11.12.2019 BT-Druck 19/15824). Damit können die Länder für weitere fünf Jahre (bis 31.12.2025) entsprechende Gebiete ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Außerdem wurden Anspruchsrechte der Mieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete verbessert.
Stand: 30. März 2020