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Weitere Artikel - August 2020:
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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Stärkung der Binnennachfrage
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Lohnsteuernachschau 2019
Neueste Statistiken der obersten Finanzbehörden
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Internationale Steuerreformen
Neue Besteuerung der digitalen Wirtschaft
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Maklerkosten neu verteilt
Neue gesetzliche Regelung
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Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %.
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Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage
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Urlaub in der Kurzarbeit
Wissenswertes für Arbeitgeber
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Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
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Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag
Pauschal ermittelte Verlustrückträge
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Höheres Kurzarbeitergeld
Anhebung der Sozialleistungen in der Corona Krise
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Neue Umzugspauschalen 2020
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten
Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Klimaschutz
Teil des Klimaschutzpaketes der Bundesregierung ist die Steuerförderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, und zwar in den ersten beiden Jahren um 7 % (maximal € 14.000,00) und im 3. Jahr um 6 % (maximal € 12.000,00). Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt € 40.000,00.
BMF-Schreiben
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist ein Nachweis der energetischen Maßnahmen mittels einer nach amtlichem Muster erstellten Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 31.3.2020 (IV C 1 - S 2296-c/20/10003:001) die amtlich vorgeschriebenen Muster (I und II) veröffentlicht. Maßgeblich für Maßnahmen in eigengenutzten Wohnungen ist die Muster I-Bescheinigung (Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens).
Sanierungen ab 2020
Steuerlich berücksichtigt werden können nur solche Kosten, die in der Bescheinigung aufgeführt sind. Die vorgeschriebene Form muss erfüllt sein. Bescheinigt werden können hier u. a. Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten. Bescheinigt werden können nur solche Maßnahmen, die ab dem 1.1.2020 begonnen wurden. Auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung mindern die Einkommensteuer.
Stand: 29. Juli 2020