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Weitere Artikel - Juli 2020:
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Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
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Erstes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet.
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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage
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Urlaub in der Kurzarbeit
Wissenswertes für Arbeitgeber
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Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
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Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag
Pauschal ermittelte Verlustrückträge
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Höheres Kurzarbeitergeld
Anhebung der Sozialleistungen in der Corona Krise
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Konjunkturpaket 2020: Mit Steuersenkungen gegen die Rezession
Konjunktur- und Zukunftspaket
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Grenzpendler Österreich
Verständigungsvereinbarung mit Österreich
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Neue Umzugspauschalen 2020
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten
Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften
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Lohnfortzahlung für Eltern
Lohnersatz bei Kita-Schließung
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuersenkung
Die Regierungskoalition hat sich Anfang Juni im Rahmen eines großen Konjunkturpaketes für die temporäre Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % geeinigt. Die ermäßigten Steuersätze gelten vom 1.7.2020 bis 31.12.2020. Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich am 30.6.2020 ein BMF-Schreiben veröffentlicht und nähere Details zur Steuersenkung Bekannt gegeben. Unter anderem gilt Folgendes:
Allgemeine Anwendungsregelung
Die ermäßigten Steuersätze sind nur für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Bei Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtleistung kommt es jeweils auf die Ausführung der einzelnen Teilleistung an. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Erbringung der Gesamtleistung (BMF-Schreiben Rdn. 2, § 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG).
Langfristige Verträge (Altverträge)
Bei langfristigen Verträgen können Teilrechnungen für Teilleistungen, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht werden, mit den ermäßigten Steuersätzen ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 abgeschlossen wurden (BMF-Schreiben Rdn. 13).
Kleinbetragsrechnungen
Aus Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 kann für Leistungen während des maßgeblichen Zeitraums die Umsatzsteuer mit den leicht gerundeten Prozentsätzen von 13,79 % für den Regelsteuersatz bzw. 4,76 % für den ermäßigten Steuersatz von den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen herausgerechnet werden (BMF-Schreiben Rdn. 16).
Stand: 01. Juli 2020