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Weitere Artikel - Juni 2021:
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Überbrückungshilfe III PLUS / Härtefallhilfen – Welche Ausweitung der Förderungen gibt es?
Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben.
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Mehrwertsteuer-Digitalpaket (Reform des Umsatzsteuerrechts)
Umsetzung der zweiten Reformstufe zum 1.7.2021
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Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Eindämmung von Steuergestaltungen mittels „Share Deals“
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Steuerfreie Corona-Prämie
Auszahlungsfrist bis 31.3.2022 verlängert
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Bürokratieerleichterungen
22 Punkte-Paket der Bundesregierung
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Ferienjobs für Schüler und Studenten
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
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Abwesenheitszeiten über acht Stunden erfassen
Für Kundentermine außer Haus können tägliche Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
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Corona-bedingte Mietausfälle: Grundsteuererlass beantragen
Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten.
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Minijobber in der Corona-Krise
Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung.
Ungewollte Betriebsstätten vermeiden
Betriebsstätten
Unter einer (ausländischen) Betriebsstätte wird jede Geschäftseinrichtung oder Anlage verstanden, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Abgabenordnung - AO). Im Gesetz werden als Beispiele u. a. die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten und Warenlager aufgezählt. Nach der Definition der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (in Art. 5 OECD-MA) stellt jede feste Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens dar, wenn dort die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Unterschiede zwischen einer Betriebsstätte nach der Abgabenordnung und nach OECD-Definition bestehen u. a. hinsichtlich der Dauer solcher Tätigkeiten im Ausland. So wird nach nationalem Recht eine Bau-Betriebsstätte bereits begründet, wenn die Tätigkeiten länger als sechs Monate andauern. Nach dem OECD-Musterabkommen ist hierfür eine Dauer von mehr als einem Jahr erforderlich.
Unbeabsichtigte Gründung
Betriebsstätten können unbeabsichtigt entstehen. Eine Betriebsstättengründung setzt kein Betriebsvermögen voraus. Schon kleinste Veränderungen im Auslandsgeschäft, wie etwa der Ersatz eines unabhängigen Vertreters (Maklers) durch einen eigenen Arbeitnehmer, können zu einer Betriebsstätte im Ausland führen. Besonders bei Bauausführungen und Montagen aller Art sollte man genau auf den Zeitraum und die Art der Tätigkeit achten. Auch bloße Baunebentätigkeiten (Einbau von Fenstern oder Türen) oder Bauüberwachungstätigkeiten genügen für die Begründung einer Betriebsstätte.
Stand: 27. Mai 2021