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Neue Sonderabschreibungen
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Baukindergeld
Anträge seit 18.9.2018 möglich
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Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung
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Neue Revisionsverfahren beim BFH
Neu veröffentlichte BFH-Liste
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt.
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Aktienverluste steuerlich geltend machen
Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt im Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt
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Fahrzeugwechsel
Das Bundesfinanzministerium hat zu Zweifelsfragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter Stellung genommen
Besteuerungsrecht bei Dreieckssachverhalt
Drei Länder, drei Steuern?
Grenzgänger leben und arbeiten meist (nur) in zwei verschiedenen Staaten. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates bzw. des Quellenstaates (Tätigkeitsstaates) regelt sich in solchen Fällen nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der beteiligten Staaten. Schwieriger wird es, wenn mehrere Staaten betroffen sind. Im Streitfall wohnte der Steuerpflichtige hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und fuhr arbeitstäglich von Frankreich in die Schweiz. Der Arbeitslohn wurde in Frankreich besteuert. Die Schweiz erhob keine Steuern. Das deutsche Wohnsitzfinanzamt gewährte aufgrund des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG (innerstaatliche Rückfallklausel) entgegen des DBA mit der Schweiz nicht die Steuerfreistellung, sondern besteuerte den Arbeitslohn aus der Schweiz in Deutschland.
Kein Besteuerungsrecht für Deutschland
Deutschland hat in solchen Dreieckssachverhalten nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster kein Besteuerungsrecht (Urteil vom 13.7.2018, 1 K 42/18 E). Die innerstaatliche Rückfallklausel findet hier nach Ansicht des FG keine Anwendung. Denn die in der Schweiz erzielten Einkünfte wären in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht nach Frankreich weitergeleitet hat, rechtfertigt Deutschland nicht zur Anwendung der Rückfallklausel. Weil Deutschland das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn der Schweiz zugewiesen hat, kann sich Deutschland gegenüber Frankreich nicht auf ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte berufen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Stand: 29. Oktober 2018