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Weitere Artikel - September 2018:
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Jahressteuergesetz 2018
Geplante Änderungen im Überblick
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Ehrenamtliche und Familien steuerlich entlasten
Reformpläne des Landes Nordrhein-Westfalen
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Was bedeutet EBIT, EBITDA oder EBITDASO?
Bilanz-Berichtssaison 2018: Wichtige Bilanzkennzahlen
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Selbstanzeige-Programm der USA endet
OVDP-Programm endet am 28.9.2018
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Zinssatz für Steuernachzahlungen
Zinssatzhalbierung geplant
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Rundfunkgebühr Zweitwohnung
Das BVerfG hat auch betont, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht zwei- oder mehrfach mit den vollen Rundfunkgebühren belastet werden dürfen.
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Steueranrechnung ausländischer Quellensteuern
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Steuerpflicht.
Elektroautos als Dienstwagen
Privatnutzung von Elektrodienstfahrzeugen
Im JStG 2018 ist ferner eine Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehen. Damit soll die im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen umgesetzt werden. Die große Koalition erwartet eine Belebung der weiterhin schleppenden Nachfrage nach E-Autos. Umweltverbände kritisieren, dass die Förderung auch für schwere und umweltschädliche Hybridfahrzeuge gelte.
Halber Prozentsatz
Wer ein Elektroauto oder ein Hybridfahrzeug steuerlich als Dienstwagen behandelt und darüber hinaus privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder ggf. auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt, soll künftig nur 0,5 % anstelle der geltenden 1 % des inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsvorteil versteuern müssen. Die Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.
Stand: 27. August 2018