Gabriele Breckheimer - Steuerberaterin

Weitere Artikel - September 2020:

Urlaub in Risikogebieten

Urlaub in Risikogebieten

Urlaub in Corona-Risikogebieten - kein Entgeltfortzahlungsanspruch

Hat sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten bzw. ist er wissentlich in ein Land gereist, für das es eine offizielle Reisewarnung gibt oder gegeben hat, besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Lohnfortzahlung während eines obligatorischen Quarantäneaufenthalts. Denn der Arbeitnehmer hat in diesem Fall eine Verhinderung der Arbeitsleistung selbst verschuldet. Nur, falls der Arbeitnehmer seine Tätigkeit während der Quarantänezeit im Homeoffice ausüben kann, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nachträgliche Reisewarnung

Wurde das Urlaubsland des Arbeitnehmers erst nach dem Urlaubsantritt infolge steigender Infektionszahlen wieder zum Risikogebiet erklärt, besteht hingegen ein Lohnfortzahlungsanspruch während der Quarantänezeit. Den Arbeitnehmer trifft hier kein Verschulden. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn während der Quarantänezeit fort und kann sich diese Zahlungen von der Gesundheitsbehörde erstatten lassen. Der Lohnfortzahlungsanspruch ergibt sich aus § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Hinweis: Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht berechtigt, Arbeitnehmern Reisen in Risikogebiete zu untersagen. Allerdings kann der Arbeitgeber nach der Rückkehr aus Risikogebieten einen Corona-Test verlangen.

Stand: 28. August 2020

Bild: Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com

Gabriele Breckheimer - Steuerberaterin work Leipzigstraße 3 55411 Bingen/Rhein Deutschland work +49 (0)6721 / 97 87 70 fax +49 (0)6721 / 97 87 77 www.stb-gbreckheimer.de 49.953911 7.908679
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369